Samstag, 11. Februar 2017

Vereinfachte Schadenregulierung für Unfall auf A1

Ein Hagelschauer hatte am 14. Januar die A1 zwischen Bargteheide und Bad Oldesloe in eine Eisfläche verwandelt. Nur kurze Zeit später krachten rund 30 Fahrzeuge ineinander. 16 Menschen wurden verletzt, eine Tesla-Fahrerin starb. Die Kfz-Versicherer im GDV bieten den Unfallbeteiligten für diesen Massenunfall ein vereinfachtes Verfahren an, um die Schäden möglichst unkompliziert zu regulieren.
Für die Karambolage auf der A1 wird damit das neue Verfahren zur Schadenregulierung bei Massenunfällen angewendet, das der GDV im November 2015 beschlossen hatte. Alle Unfallbeteiligten – auch Fahrer – können sich dadurch direkt an den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um die Schäden an Personen und am Auto ersetzt zu bekommen. Auch wer zum Beispiel keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, bekommt durch das vereinfachte Regulierungsverfahren die Schäden am eigenen Auto ersetzt. Bei einem normalen Unfall sind die Schäden am eigenen Wagen ohne nachweisbaren Verursacher ausschließlich über die Kaskoversicherung abgedeckt.
Neue Regelung: 100 Prozent des Schadens werden ersetzt Ein weiterer Vorteil für die betroffenen Autofahrer: Alle Schäden am Auto werden grundsätzlich zu 100 Prozent von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen. Bislang galt, dass die betroffenen Autofahrer lediglich bei einem Heckschaden die volle Erstattung bekamen, nicht aber bei einem Front- oder Totalschaden. Bei einem Massenunfall ist die Situation häufig unübersichtlich und chaotisch. Der Verursacher kann praktisch kaum ermittelt werden, weil der Unfallhergang nicht eindeutig rekonstruiert werden kann. Deshalb setzen die Kfz-Versicherer das vereinfachte Regulierungsverfahren ein, damit die Unfallbeteiligten nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Ab wann ist ein Unfall ein Massenunfall? Nicht jeder Unfall mit vielen Fahrzeugen ist gleich ein Massenunfall und kann entsprechend reguliert werden. Ob ein Massenunfall vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV. Dafür müssen drei Bedingungen vorliegen: 1.     Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben. 2.     Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge. 3.     Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei dem Unfallgeschehen. Für den Unfall auf der A1 sah das GDV-Gremium diese drei Kriterien als erfüllt an. Dadurch können die Schäden jetzt im Sinne der Autofahrer einfacher reguliert werden, als wenn das normale Verfahren greifen würde.
Dies ist eine Presseinformation, kopiert und eingefügt

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