Donnerstag, 15. April 2010

Verstoß gegen Gleichbehandlung?

tja, die antidiskriminierungsstelle der bundesregierung in aller munde, siehe dieses video über eine frau, deren bewerbung mit dem vermerk "ossi" zurückgeschickt wurde.

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Ossi-Klage-abgewiesen-article825618.html

auch ich habe eine mir eine beschwerde eingefangen bei dieser bundes-stelle, ein mann fühlte sich geschlechtlich durch meine geschäftlichen maßnahmen diskriminiert.

Das wiederum weckte mein journalistisches Interesse.
Denn nach § 27 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich jeder, der der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Die Stelle ist dazu eingerichtet worden, auf
unabhängige Weise Personen vor Benachteiligung zu schützen.

Insbesondere hier in Hannover-Mitte könnte ich mich dort eigentlich täglich
beschweren.

Ich befragte nun die Antidiskriminierungsstelle zu folgenden Punkten:

Wie steht es bei den gleichen Löhnen für Frauen bei gleicher Arbeit?

Eine Straße weiter das Bordell: Zutritt nur für
Männer. Einspruchsfähig? Verstoß gegen die Gleichbehandlung?

Vor allem in den christlichen Gottesdiensten ist permanent vom Herrn die
Rede, der Herr ist dein Hirte, Vater, Sohn und Heiliger Geist, usw..
Zwar gibt es schon eine Bibel in gerechter Sprache, aber umgesetzt wird
dies im Gottesdienst nicht.

Besteht hierbei in dieser Form der Gottesanbetung Ihrer Meinung nach
eine Benachteiligung der sexuellen Identität weiblicher Gläubiger?

Hier die Antwort vom heutigen Tag:

Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen folgender Gründe: der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung. Der Schutz erstreckt sich auf unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, aber auch auf Belästigungen, sexuelle Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung.

Die Anwendungsbereiche des Gesetzes sind einerseits das Arbeitsrecht, andererseits das allgemeine Zivilrecht, und dort vor allem Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.

Daraus folgt, dass eine unterschiedliche Entlohnung von Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen kann. Andererseits fallen die von Ihnen erwähnten Äußerungen während Gottesdiensten schon ersichtlich nicht in den Anwendungsbereich des AGG und sind deshalb nicht an den dort geregelten Benachteiligungsverboten zu messen.

Eine Benachteiligung kann unter Umständen auch gerechtfertigt sein:

Nach dem AGG ist eine unterschiedliche Behandlung bestimmter Personen und Personengruppen u. a. dann zulässig, wenn durch diese Maßnahme bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art für die besonders geschützten Personen ausgeglichen oder verhindert werden sollen (vgl. § 5 AGG).
Neben positiven Maßnahmen kommt auch eine Rechtfertigung einer Benachteiligung in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 AGG). Ausdrücklich nennt das Gesetz hier das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit. Erfasst werden aber auch zielgruppenorientierte Verkaufsfördermaßnahmen oder Angebote, die die Ansprache bestimmter Kundenkreise bezwecken sollen.

Keine Kommentare: