Spätestens seit Jan Böhmermanns
Dichtkunst ist klar: Öffentliche Aussagen können einen schnell in
rechtliche Schwierigkeiten bringen – und dafür muss der auf den Schlips
Getretene nicht einmal ein Staatsoberhaupt sein. „Eine Beleidigung
definiert sich dadurch, dass durch die Aussagen die Ehre eines Menschen
verletzt wird – dabei ist zweitrangig, um welchen Menschen es sich
handelt“, erläutert der Rechtsexperte. Die Abgrenzung zur Satire, die
per Definition mithilfe von Übertreibungen auf gesellschaftliche
Missstände hinweisen möchte, ist jedoch weiterhin schwierig. Fabian
Rüsch weiß, was zu tun ist, wenn man selbst Opfer einer öffentlichen
Beleidigung oder von Fake News mit strafbarem Inhalt wird: „Der
Geschädigte kann den Verursacher anzeigen und gegebenenfalls sogar auf
Schadenersatz verklagen.“ Fast alle sozialen Netzwerke bieten außerdem
die Möglichkeit, einen potenziell rufschädigenden oder beleidigenden
Inhalt zu melden. Ob das zur gewünschten Löschung führt, ist allerdings
eine andere Frage: „Die Meinungsfreiheit wird hier in der Regel sehr
hoch bewertet“, so der ROLAND-Partneranwalt.
Datenschutz – Wenn das Internet einfach nicht vergessen will
Ein Video aus dem Urlaub, ein Bild vom
Abendessen, eine Statusmeldung zum Kinobesuch: Nirgendwo wird
Selbstinszenierung so groß geschrieben wie in den sozialen Netzwerken.
Aber wie sagt man so schön? Das Internet vergisst nie! Oder etwa doch?
Welche Daten werden von den sozialen Netzwerken gespeichert? „Facebook
speichert zum Beispiel sämtliche Daten, die man seiner Chronik
hinzufügt, auch alle Aktualisierungen und Änderungen“, weiß Rechtsanwalt
Fabian Rüsch. Doch das ist noch lange nicht alles: Facebook merkt sich
auch den Statusverlauf, die Klicks auf Werbeanzeigen oder Chatverläufe
und Verbindungen zu anderen Usern. Wer wissen möchte, welche Daten im
Langzeitgedächtnis der Plattform liegen, kann sich eine Kopie seiner
Daten über die Kontoeinstellungen herunterladen. Doch wie werde ich
unerwünschte Erinnerungen wieder los? „Hat man die Daten selbst
eingestellt, kann man sie in der Regel auch selbst löschen“, erklärt der
ROLAND-Partneranwalt. „Wenn ein anderer Nutzer die Daten hochgeladen
hat, muss man diesen bitten, sie zu löschen, oder sich gegebenenfalls an
den Betreiber der Seite wenden.“ Dennoch gilt für alles, was man der
Öffentlichkeit zugänglich macht: Nie geht man so ganz.
Social Boss? – Wenn sich der Chef in die virtuelle Welt einloggt
Einmal den Frust über den Chef bei
Facebook kundgetan und schon liegt die Abmahnung auf dem Tisch. Darf
mich mein Vorgesetzter eigentlich im Internet ausspionieren? Der Anwalt
für Arbeitsrecht sagt dazu: „Ist das Profil öffentlich einsehbar, kann
der Arbeitgeber natürlich genauso darauf zugreifen wie andere User auch.
Bewusst durchsuchen sollte er die Seite seines Mitarbeiters aber nicht.
Erst wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Arbeitnehmer eine
Pflichtverletzung begangen hat, darf er Recherche betreiben.“ Dabei muss
der Vorgesetzte allerdings seine wahre Identität preisgeben und darf
seinem Angestellten nicht „undercover“, zum Beispiel über ein
gefälschtes Profil, delikate Details entlocken. „Für die sozialen
Netzwerke gelten die gleichen Verhaltensregeln wie im wahren Leben“,
erläutert Fabian Rüsch. Sofern es sich nicht um betriebliche Belange
handelt, darf der Chef seinem Mitarbeiter nicht vorschreiben, was er zu
tun und zu lassen hat. Doch auch der Arbeitnehmer muss sich im World
Wide Web benehmen. So kann der Vorgesetzte verlangen, dass bestimmte
negative Äußerungen gelöscht werden. Wer seinen Ausbilder also zum
Beispiel als „Menschenschinder“ bezeichnet, muss diesen Kommentar
vermutlich später zurücknehmen – und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen
rechnen. Richtig heikel wird es bei gravierenden Beleidigungen,
volksverhetzenden oder geschäftsschädigenden Äußerungen im Internet:
Denn dann folgt auf den frustgeladenen Kommentar schnell die fristlose
Kündigung.
dies ist eine Presseinformation, kopiert und eingefügt
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