Wohnen im Eigentum e.V. weist auf Fristablauf am 31. März hin
14.3.2017 Vermieter, die
im vergangenen Jahr wenig oder keine Einkünfte aus Vermietung erzielt
haben, können bis zum 31. März einen Erlass der Grundsteuer beantragen.
Darauf weist der Verband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin. Hat der
Vermieter gar keine Einkünfte erzielt, wird ihm die Hälfte der
Grundsteuer erlassen. War die sogenannte Jahresrohmiete (also die
Bruttokaltmiete einschließlich der sogenannten kalten Betriebskosten) um
mehr als 50 Prozent gemindert, wird ihm ein Viertel der Grundsteuer
erlassen. Das ergibt sich aus § 33 des Grundsteuergesetzes. Zuständig
für den Antrag sind die Steuerämter der Gemeinden, in den Stadtstaaten
die Finanzämter. Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist jedoch,
dass der Vermieter keine Schuld an den Mietausfällen trägt. Beruhen
diese auf einem Leerstand der Wohnung, muss er seine nachhaltigen
Bemühungen nachweisen, die Wohnung zu vermieten (zum Beispiel durch
Inserate in Zeitungen und Immobilien-Suchportalen im Internet). Beruhen
die Ausfälle darauf, dass ein Mieter nicht gezahlt hat, muss der
Vermieter nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die
rückständige Miete einzutreiben oder die Räumung des Mietobjekts zu
erreichen.
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