- nützliche Tipps zum Steuernsparen
Die Gewinnermittlung zum
Jahresabschluss ist für Unternehmer und Freiberufler eine aufwändige
Pflicht, aber wer seine Buchhaltung mit kaufmännischen Softwarelösungen
wie dem Lexware buchhalter erledigt, erstellt seine
Einnahmen-Überschussrechnung oder Jahresbilanz im Nu. Und wer die
wichtigsten Fristen, Änderungen und Tipps beachtet, kann beim
Jahresabschluss 2016 richtig sparen. Nützliche Tipps dazu gibts auch an
den diesjährigen Unternehmertagen - der jährlichen Online-Aktion von
Lexware.
Während der Unternehmertage (www.lexware.de/unternehmertage)
stehen vom 28. bis 30. März online leicht verständliches Fachwissen,
Praxis-Tipps, Checklisten, Schulungsvideos, Experten-Chats und vieles
mehr zu wichtigen Themen rund um den Jahresabschluss zur Verfügung. Die
Teilnahme ist kostenfrei und lohnt sich, denn der Stichtag ist schon in
Sicht: Ob als Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung – die Frist zur
Erstellung des Jahresabschlusses ist an die Abgabeverpflichtung der
Steuererklärung gekoppelt. Ohne eine Fristverlängerung ist die
Steuererklärung inklusive Jahresabschluss 2016 bis spätestens 31. Mai
2017 fällig. Wer die Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt,
erhält eine automatische Fristverlängerung bis Ende 2017.
Steuerspartipp 1: Mehr Freiheit beim Investitionsabzugsbetrag
Zukünftige Investitionen
lohnen sich schon jetzt: Mit dem Investitionsabzugsbetrag lassen sich 40
Prozent der voraussichtlichen Kosten für geplante Investitionen in den
Jahren 2017 bis 2019 bereits 2016 abziehen. Neu in diesem Jahr:
Unternehmer müssen beim Finanzamt nicht mehr angeben, was sie in den
Jahren 2017 bis 2019 kaufen wollen – bisher hing von der
Funktionsbeschreibung die Zulassung des Abzugsbetrags ab. Hier gibt es
nun mehr Freiheiten. Bei der EÜR darf der Gewinn 2016 vor Abzug des
Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 Euro liegen. Bei
bilanzierenden Unternehmern darf der Wert des Betriebsvermögens im
Abzugsjahr den Betrag von 235.000 Euro nicht überschreiten.
Steuerspartipp 2: Geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe nutzen
Unternehmer müssen für
Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die netto zwischen 151 Euro
und 410 Euro kosten und eigenständig nutzungsfähig sind, keine
Abschreibung auf mehrere Jahre vornehmen. Solche geringwertigen
Wirtschaftsgüter (GWG) führen bei
der Gewinnermittlung im Jahr des Kaufs zum Sofortabzug als
Betriebsausgabe. Wer in den Jahren 2017 bis 2019 den Kauf von
Gegenständen mit einem Nettopreis von mehr als 410 Euro plant, für den
kann es rentabel sein, den Investitionsabzugsbetrag bei der
Gewinnermittlung 2016 auch für solche Billiggegenstände geltend zu
machen und damit für das Jahr des Kaufs GWGs zu kreieren.
Steuerspartipp 3: Zwanzigprozentige Sonderabschreibung nicht liegen lassen
Unternehmer, die sich
2016 einen beweglichen Gegenstand für das betriebliche Anlagevermögen
zugelegt haben, können neben der linearen Abschreibung möglicherweise
noch zusätzlich von der zwanzigprozentigen Sonderabschreibung nach § 7g
Abs. 5 EstG profitieren. Damit sie diese Sonderabschreibung im Rahmen
der EÜR nutzen können, darf der Gewinn im Vorjahr 2015 nicht mehr als
100.000 Euro betragen haben. Außerdem muss der Gegenstand im Jahr des
Kaufs und im Jahr danach jeweils mindestens zu neunzig Prozent
betrieblich genutzt werden.
Steuerspartipp 4: Kosten für Nutzung von Privateigentum steuersparend absetzen
Sind im Privatbereich
Kosten durch das Unternehmen verursacht worden? Dann dürfen sie als
Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung 2016 einbezogen werden.
Klassische Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung privater
Gegenstände sind: Telefonkosten, die vom privaten Telefonanschluss durch
Kunden- oder Mitarbeitergespräche anfallen, oder die Nutzung des
Privatwagens für betriebliche Fahrten. Wer keine Büroräume hat, sondern
nur beim Kunden vor Ort oder im häuslichen Arbeitszimmer arbeitet, kann
bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben
verbuchen.
Steuerspartipp 5: Steuersparen durch Leistungsabschreibung
Wer 2016 für einen
Großauftrag eine neue Maschine oder einen LKW angeschafft hat, kann
alternativ zur linearen Abschreibung die meist eher unbekannte
Abschreibung nach Leistungseinheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 6) geltend machen.
Voraussetzung für diese Abschreibungsvariante ist, dass der Gegenstand
in seiner Nutzung von Jahr zu Jahr starken Schwankungen unterliegt und
dass dadurch im betreffenden Jahr stark schwankende
Verschleißerscheinungen entstehen. Diese Schwankungen in der Nutzung
müssen aufgezeichnet werden.
Steuerspartipp 6: Vorsicht vor der Kostendeckelung beim Firmenwagen
In puncto Firmenwagen
kann es bei der Gewinnermittlung 2016 einen steuerlich unschönen Effekt
geben: War der Wagen vor 2016 bereits abgeschrieben und verursachte 2016
folglich kaum Kosten, so kann bei der Ermittlung des zu versteuernden
Privatnutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung die Kostendeckelung
greifen. Das heißt: Übersteigt der Privatnutzungsanteil nach der
Ein-Prozent-Regelung die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen, ist
der zu versteuernde Privatnutzungsanteil auf die tatsächlichen
Firmenwagenkosten gedeckelt. In diesem Fall wirkt sich der Firmenwagen
2016 mit keinem Cent gewinnmindernd aus. Wer dem Finanzamt aber
nachweisen kann, dass das Auto zu weniger als 50 Prozent betrieblich
genutzt wurde, umgeht die Kostendeckelung, denn dann ist die Anwendung
der Ein-Prozent-Regelung unzulässig. Liegt kein Fahrtenbuch vor, schätzt
das Finanzamt den Privatanteil – was meist zu einem Anteil von 70
Prozent führt. Dadurch können Unternehmer den Gewinn immerhin um 30
Prozent der Firmenwagenkosten mindern.
Steuerspartipp 7: Kreditkartenabrechnung hilft beim Sparen
Das kommt vor:
Betriebliche Ausgaben die bereits im Dezember 2016 getätigt und mit
Kreditkarte gezahlt, aber erst im Januar 2017 abgebucht wurden. Der
Abbuchungszeitraum ist irrelevant, denn für die Ausweisung dieser
Anschaffung als Betriebsausgaben gilt der Zeitpunkt, an dem der Kauf
getätigt wurde, nicht erst die Abbuchung vom Konto durch die
Kreditkartenfirma. Das Gleiche gilt auch für EC-Kartenzahlung.
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