Ein
Hagelschauer hatte am 14. Januar die A1 zwischen Bargteheide und Bad
Oldesloe in eine Eisfläche
verwandelt. Nur kurze Zeit später krachten rund 30 Fahrzeuge
ineinander. 16 Menschen wurden verletzt, eine Tesla-Fahrerin starb. Die
Kfz-Versicherer im GDV bieten den Unfallbeteiligten für diesen
Massenunfall ein vereinfachtes Verfahren an, um die Schäden
möglichst unkompliziert zu regulieren.
Für
die Karambolage auf der A1 wird damit das neue Verfahren zur
Schadenregulierung bei Massenunfällen angewendet, das der GDV im
November
2015
beschlossen hatte. Alle Unfallbeteiligten – auch Fahrer – können
sich dadurch direkt an den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um
die Schäden an Personen und am Auto ersetzt zu bekommen. Auch wer zum
Beispiel keine Kaskoversicherung abgeschlossen
hat, bekommt durch das vereinfachte Regulierungsverfahren die Schäden
am eigenen Auto ersetzt. Bei einem normalen Unfall sind die Schäden am
eigenen Wagen ohne nachweisbaren Verursacher ausschließlich über die
Kaskoversicherung abgedeckt.
Neue Regelung: 100 Prozent des Schadens werden ersetzt Ein
weiterer Vorteil für die betroffenen Autofahrer: Alle Schäden am Auto
werden grundsätzlich zu 100 Prozent
von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen. Bislang galt, dass die
betroffenen Autofahrer lediglich bei einem Heckschaden die volle
Erstattung bekamen, nicht aber bei einem Front- oder Totalschaden. Bei
einem Massenunfall ist die Situation häufig unübersichtlich und
chaotisch. Der Verursacher kann praktisch
kaum ermittelt werden, weil der Unfallhergang nicht eindeutig
rekonstruiert werden kann. Deshalb setzen die Kfz-Versicherer das
vereinfachte Regulierungsverfahren ein, damit die Unfallbeteiligten
nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Ab wann ist ein Unfall ein Massenunfall? Nicht jeder Unfall mit vielen Fahrzeugen ist gleich ein Massenunfall und kann entsprechend reguliert werden.
Ob ein Massenunfall vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV. Dafür müssen drei Bedingungen vorliegen: 1.
Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben. 2.
Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der
Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge. 3.
Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei
dem Unfallgeschehen. Für den Unfall auf der A1 sah das GDV-Gremium diese drei Kriterien als erfüllt an. Dadurch können die Schäden
jetzt im Sinne der Autofahrer einfacher reguliert werden, als wenn das normale Verfahren greifen würde.
Dies ist eine Presseinformation, kopiert und eingefügt
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