Rechtstipps rund um die jecken Tage
Köln. Die
fünfte Jahreszeit steht vor der Tür! Wenn die jecken Tage starten, wird
in den Karnevalshochburgen traditionell der Ausnahmezustand ausgerufen.
Doch auch an Karneval, Fasching oder Fastnacht – wie es je nach Region
heißt – kann es manch einem zu bunt werden. Der ROLAND-Partneranwalt
Frank Braun von der Kanzlei Rechtsanwälte Braun & Partner in Köln
gibt Tipps für ein närrisches Treiben ohne rechtlichen Ärger.
Schnipp, schnapp, Krawatte ab! – Wenn die wilden Weiber wüten
Es entspricht einer langen Weiberfastnachts-Tradition, dass Frauen den Männern an den Kragen gehen – und die Krawatte abschneiden.
Blöd, wenn man(n) nicht darauf vorbereitet ist und unerwartet seinen
schicksten Schlips opfern muss. Kann man die Übeltäterin hierfür nun
belangen? „Wird
man als harmloser Passant, etwa beim Einkauf, von einer Gruppe von
Scherenträgerinnen überwältigt, ist das eine Sachbeschädigung und der
Binder muss ersetzt werden. Wer aber donnerstags zu Weiberfastnacht in
der Kneipe ‚Op de Eck‘ mitfeiert, hat keine Chance auf eine neue
Krawatte, wenn die alte zur Trophäe wurde“, weiß der Kölner Anwalt.
Kostümieren, nicht provozieren! – Vorsicht bei anstößigen Verkleidungen
Clown, Pirat oder Cowboy: Mit diesen
Dauerbrennern kann man natürlich nichts falsch machen. Manch einer mag’s
kreativer und greift zum besonders ausgefallenen Kostüm. Aber wie sieht
es aus, wenn das gewählte Kostüm zu freizügig oder gar angsteinflößend
ist? Wenn man sich als Schwerverletzter, Gruselclown oder Nackedei
verkleidet? „Regelrechte Einschränkungen für Kostüme gibt es
selbstverständlich nicht. Aber es gibt eine Reihe von Schutzvorschriften
im öffentlichen Raum“, so der Jurist. Sein Tipp: „Kostüme sollten
fröhliche Übertreibung sein – aber nicht zu viel negative Realitätsnähe
zeigen oder gar anstößig sein. Das vermeidet Schwierigkeiten, nicht
zuletzt mit der Polizei.“
Kaputtes Kostüm – Trifft den Schunkelpartner eine Schuld?
Wer Straßenkarneval zelebriert, der
weiß: Es wird eng – und das ein oder andere Getränk landet nicht im
Mund. Da kann es leicht passieren, dass dem Engelchen versehentlich die
Flügel gestutzt werden, das Teufelchen im Gedränge eine Bierdusche nimmt
oder das Clownsgesicht des Schunkelpartners plötzlich auf der eigenen
Bluse klebt. Das ist natürlich ärgerlich. Zur Rechenschaft ziehen kann
man den Verantwortlichen aber in der Regel nicht, wie Rechtsanwalt Frank
Braun erklärt: „Hier hat der Geschädigte, weil er das Risiko kannte,
letztendlich in die Schädigung eingewilligt – was einen Schadensersatz
in vielen Fällen ausschließen dürfte.“
Narrenkappe statt Nadelstreifen – Darf ich mich bei der Arbeit kostümieren?
Eine Hexe verkauft Brötchen, ein Clown
lenkt die Straßenbahn: An den jecken Tagen läuft alles ein bisschen
anders. Aber nicht jeder Chef hat Verständnis für das bunte Treiben. Wer
also verkleidet zur Arbeit erscheinen möchte, sollte laut Rechtsanwalt
Frank Braun grundsätzlich vorsichtig sein: „In vielen Unternehmen gibt
es eine Kleiderordnung, die häufig auch Teil des Arbeitsvertrages ist.
Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsschutzes könnten ebenfalls berührt
werden.“ Sein Tipp: „Klare Absprache mit dem Chef vor dem Kostümeinsatz,
um eine Abmahnung zu vermeiden.“ Gleiches gilt übrigens auch für ein
feuchtfröhliches Miteinander im Büro – selbst wenn man nur mit einem
Gläschen Sekt anstoßen möchte: „Man sollte das immer mit dem
Vorgesetzten klären, bevor die Korken fliegen. Andernfalls riskiert man
eine Abmahnung durch den Arbeitgeber, die leicht zu vermeiden gewesen
wäre“, so der ROLAND-Partneranwalt.
Mitleid mit Karnevalsmuffeln – Darf ich mir an den jecken Tagen freinehmen?Für
echte Karnevalisten kaum vorstellbar: Es soll Menschen geben, die
lieber Reißaus nehmen, wenn Konfetti und Kamelle durch die Luft fliegen.
Gerade wenn die Arbeitsstelle inmitten der Innenstadt liegt, kann das
Arbeiten während der jecken Tage schon einmal zur Herausforderung
werden. Doch habe ich ein Recht darauf, mir über die Karnevalstage
freizunehmen? Schließlich sind das ja keine Feiertage. „Freie Zeit muss
man sich dem Grundsatz nach auf die Urlaubstage anrechnen lassen. Ein
Urlaubsantrag muss auch nicht zwingend mit einer Zustimmung der Firma
enden. Wenn betriebliche Belange eine Anwesenheit des Mitarbeiters
notwendig machen, kann der Urlaub auch verwehrt werden“, so
ROLAND-Partneranwalt Frank Braun.
Und noch ein abschließender Tipp für
alle Karnevalsneulinge: Die wahrscheinlich größte Sünde liegt für viele
Jecken im falschen Narrenruf. In diesem Sinne: Alaaf oder helau – das
überlege vorher ganz genau!
Dies ist eine Presseinformation, kopiert und eingefügt
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