Presseinformation
Derzeit weisen die Banken, Sparkassen,
Kreditinstitute oder Versicherungen ihre Kunden darauf hin, dass sie
eventuell anfallende Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar
2015 automatisch einbehalten werden. Diese Änderung des
Erhebungsverfahrens
haben die Institute bereits vor einem Jahr angekündigt, was bei vielen
Menschen Verunsicherungen ausgelöst hat. Denn diese Nachricht ging und
geht nicht nur an die betroffenen kapitalertragssteuerpflichtigen
Kirchenmitglieder, sondern an alle Bankkunden.
Wir haben deshalb die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt:
* Betroffen ist die Steuer, die für Kapitalerträge,
also zum Beispiel für Zinsen von Kapitalvermögen, anfällt. Dabei gibt
es einen Freibetrag: Solange die Erträge aus dem Kapital unter 801 Euro
(für Alleinstehende) bzw. unter 1602 Euro
(für Ehegatten) bleiben, fallen dafür weder Steuer noch Kirchensteuer
an. Für Kapitalerträge, die über dem Freibetrag liegen, fallen
Kirchensteuern an (9 Prozent auf die staatliche Kapitalertragssteuer).
Zuviel einbehaltene Steuer wird über die Einkommenssteuererklärung
zurück erstattet.
* Es handelt sich nicht um eine neue
Kirchensteuer, da Einkünfte aus Kapitalvermögen schon immer
einkommensteuerpflichtig - und damit auch kirchensteuerpflichtig -
waren. Mit der ab 2015 gültigen Regelung wird die Kirchensteuer auf
Kapitalerträge
jetzt jedoch automatisch an die Finanzbehörden abgeführt, so wie es bei
der Einkommenssteuer üblich ist. Die zum Abzug der Kirchensteuer auf
Kapitalerträge verpflichteten Institute erhalten vom Bundeszentralamt
für Steuern die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen
elektronisch und verschlüsselt mitgeteilt. Dieses automatisierte
Verfahren vereinfacht die Steuererhebung wesentlich. Vorher musste der
Steuerpflichtige selbst die Konfessionszugehörigkeit gegenüber der Bank
erklären oder die Kirchensteuer in der Steuererklärung
angeben.
* Bankmitarbeiter erhalten auch mit dem neuen
Verfahren keine Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden.
Jeder Steuerpflichtige hat trotzdem die Möglichkeit, die Weitergabe
seiner Religionszugehörigkeit abzulehnen und muss ggf.
die notwendigen Angaben dann in der Einkommensteuererklärung machen.
* Musterrechnung: 200.000 Euro Vermögen
erwirtschaften bei 1% Zinsen 2000 Euro pro Jahr. Davon sind nach Abzug
des Sparerfreibetrags (für Ehegatten) 398 Euro steuerpflichtig, bei
einem Steuersatz von 25% ergibt dies 99,50 Euro Kapitalertragssteuer,
die Kirchensteuer beträgt somit 8,96 Euro pro Jahr.* Weitere Informationen:
http://abgeltungssteuer.landeskirche-hannovers.de
* Informationen der EKD:
http://www.kirchenfinanzen.de
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