Presseinformation der Verbraucherzentrale NiedersachsenNeue Kündigungswelle bei gut verzinsten Bausparverträgen
Viele Bausparkassen versuchen erneut Altkunden aus gut verzinsten
Bausparverträgen zu drängen. Der Verbraucherzentrale liegen mehrere
Fälle dazu vor. Verbraucher sollten die Kündigung nicht akzeptieren und
sich wehren, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Sie fordert die
Bausparkassen auf, weiterhin den Grundsatz der Vertragstreue zu beachten
und die eigenen Kündigungsstrategien nochmals zu überprüfen.
Was
von der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover im
November 2014 angedroht wurde, ist nun für viele langjährige Bausparer
Gewissheit geworden. Mit Schreiben vom 08.01.2015 haben tausende
Bausparer die Kündigung des Bausparkontos zum 31.07.2015 erhalten. Sie
richtet sich an diejenigen, deren Verträge bereits seit mehr als zehn
Jahre zuteilungsreif sind, bei denen das Darlehen aber noch nicht in
Anspruch genommen worden ist. Die LBS Nord beruft sich dabei auf ein
gesetzliches Kündigungsrecht nach Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Demnach könnten Darlehnsverträge nach zehn Jahren
gekündigt werden. „Solange die volle Bausparsumme nicht angespart worden
ist und ein Bauspardarlehen noch in Anspruch genommen werden kann,
sollten sich betroffene Bausparer immer gegen die Kündigung wehren“,
empfiehlt Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale
Niedersachsen. Denn bisher ist rechtlich umstritten, ob die von den
Bauspar-kassen zitierte Vorschrift überhaupt auf Bausparverträge
anwendbar ist. Auch ein Hinweis auf dieses Kündigungsrecht fehlt in den
Bausparbedingungen. „Noch gibt es keine höchstrichterliche
Rechtsprechung und niemand sollte sich allein durch das Benennen von
Aktenzeichen - zu (meist) nicht einmal veröffentlichten
landgerichtlichen Urteilen - beeindrucken lassen“, so Gernt.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt gekündigten Bausparern:
- Gegen die Kündigung schriftlich Widerspruch einlegen.
(Eine bestimmte Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Zu empfehlen ist
aber eine Reaktion innerhalb der von der Bausparkasse gesetzten
Kündigungsfrist von sechs Monaten.)
- Wird
die Kündigung nicht zurückgenommen – wovon leider in den meisten Fällen
ausgegangen werden muss – könnten Verbraucher die kostenfreie
außergerichtliche Streitschlichtung bei dem jeweils zuständigen
Ombudsmann nutzen.
- Alternativ bzw. bei einem negativen Schlichtungsvorschlag bleibt nur die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. einer gerichtlichen Klärung. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte diesen Weg gehen.Vermutlich wird auch eine Beschwerde beim Ombudsmann nicht zum gewünschten Erfolg führen. Um offene Rechtsfragen zu klären, wird sich daher eine gerichtliche Auseinandersetzung meistens nicht vermeiden lassen. Solange die Bausparkassen durch die vertraglich zugesicherten Guthabenzinsen nicht selbst in ihrer Existenz nachweislich gefährdet sind, sind Verträge einzuhalten. Die Verbraucherzentrale fordert die Bausparkassen daher auf, die eigenen Kündigungsstrategien nochmals zu überdenken.
Immer mehr Bausparkassen kündigen Auch
andere Bausparkassen versuchen wegen des sehr niedrigen Zinsniveaus,
den Bestand an hochverzinsten Altverträgen weiter abzubauen: So haben
schon im Dezember 2014 Bausparer der LBS West in ähnlich gelagerten
Fällen die Kündigung erhalten. Die BHW Bausparkasse AG sprach mit
Schreiben vom 18.12.2014 die Kündigung und Vertragsabrechnung zum
01.07.2015 aus. Die Wüstenrot Bausparkasse AG folgte mit auf den
12.01.2015 datierten Kündigungsschreiben zum 24.07.2015. Und auch die
Bausparkasse Schwäbisch Hall will ihre Geschäftspolitik zur Kündigung
von Altverträgen nach aktuellen Medienberichten ebenfalls überdenken.
Verbraucher können bei der Verbraucherzentrale einen Termin zur kostenpflichtigen Rechtsberatung (www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themenundpreise) oder unter der zentralen Service-Nummer (05 11) 9 11 96-0 vereinbaren.
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