Freitag, 30. Januar 2015

Verbraucherzentrale: So können sich gekündigte Bausparer wehren


Presseinformation der Verbraucherzentrale NiedersachsenNeue Kündigungswelle bei gut verzinsten Bausparverträgen


Viele Bausparkassen versuchen erneut Altkunden aus gut verzinsten Bausparverträgen zu drängen. Der Verbraucherzentrale liegen mehrere Fälle dazu vor. Verbraucher sollten die Kündigung nicht akzeptieren und sich wehren, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Sie fordert die Bausparkassen auf, weiterhin den Grundsatz der Vertragstreue zu beachten und die eigenen Kündigungsstrategien nochmals zu überprüfen.
Was von der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover im November 2014 angedroht wurde, ist nun für viele langjährige Bausparer Gewissheit geworden. Mit Schreiben vom 08.01.2015 haben tausende Bausparer die Kündigung des Bausparkontos zum 31.07.2015 erhalten. Sie richtet sich an diejenigen, deren Verträge bereits seit mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sind, bei denen das Darlehen aber noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Die LBS Nord beruft sich dabei auf ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach könnten Darlehnsverträge nach zehn Jahren gekündigt werden. „Solange die volle Bausparsumme nicht angespart worden ist und ein Bauspardarlehen noch in Anspruch genommen werden kann, sollten sich betroffene Bausparer immer gegen die Kündigung wehren“, empfiehlt Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn bisher ist rechtlich umstritten, ob die von den Bauspar-kassen zitierte Vorschrift überhaupt auf Bausparverträge anwendbar ist. Auch ein Hinweis auf dieses Kündigungsrecht fehlt in den Bausparbedingungen. „Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung und niemand sollte sich allein durch das Benennen von Aktenzeichen - zu (meist) nicht einmal veröffentlichten landgerichtlichen Urteilen - beeindrucken lassen“, so Gernt. 
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt gekündigten Bausparern:
  • Gegen die Kündigung schriftlich Widerspruch einlegen. (Eine bestimmte Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Zu empfehlen ist aber eine Reaktion innerhalb der von der Bausparkasse gesetzten Kündigungsfrist von sechs Monaten.)
  • Wird die Kündigung nicht zurückgenommen – wovon leider in den meisten Fällen ausgegangen werden muss – könnten Verbraucher die kostenfreie außergerichtliche Streitschlichtung bei dem jeweils zuständigen Ombudsmann nutzen.
  • Alternativ bzw. bei einem negativen Schlichtungsvorschlag bleibt nur die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. einer gerichtlichen Klärung. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte diesen Weg gehen.Vermutlich wird auch eine Beschwerde beim Ombudsmann nicht zum gewünschten Erfolg führen. Um offene Rechtsfragen zu klären, wird sich daher eine gerichtliche Auseinandersetzung meistens nicht vermeiden lassen. Solange die Bausparkassen durch die vertraglich zugesicherten Guthabenzinsen nicht selbst in ihrer Existenz nachweislich gefährdet sind, sind Verträge einzuhalten. Die Verbraucherzentrale fordert die Bausparkassen daher auf, die eigenen Kündigungsstrategien nochmals zu überdenken. 
Immer mehr Bausparkassen kündigen Auch andere Bausparkassen versuchen wegen des sehr niedrigen Zinsniveaus, den Bestand an hochverzinsten Altverträgen weiter abzubauen: So haben schon im Dezember 2014 Bausparer der LBS West in ähnlich gelagerten Fällen die Kündigung erhalten. Die BHW Bausparkasse AG sprach mit Schreiben vom 18.12.2014 die Kündigung und Vertragsabrechnung zum 01.07.2015 aus. Die Wüstenrot Bausparkasse AG folgte mit auf den 12.01.2015 datierten Kündigungsschreiben zum 24.07.2015. Und auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall will ihre Geschäftspolitik zur Kündigung von Altverträgen nach aktuellen Medienberichten ebenfalls überdenken. 
Verbraucher können bei der Verbraucherzentrale einen Termin zur kostenpflichtigen Rechtsberatung (www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themenundpreise) oder unter der zentralen Service-Nummer (05 11) 9 11 96-0 vereinbaren.


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