Jeder Jahreswechsel bringt gesetzliche Neuregelungen. Beim Übergang von 2016 auf 2017 gibt es folgende Neuerungen:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das AÜG regelt die rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt).Zur Orientierung der Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion, zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmern/-innen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen: Leiharbeitnehmer/-innen können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. Leiharbeitnehmer/-innen werden nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern/-innen beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern/-innen als Streikbrecher.
Baunutzungsverordnung zu Ferienwohnungen: Mit einer Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Hinblick auf die baurechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten ist erst im Mai 2017 zu rechnen. Gegenwärtig stehen zwei Ansätze zur Änderung der BauNVO im Raum: Ansatz 1: Ferienwohnungen könnten als eigene zulässige Nutzungsart in die Baugebietstypen (z.B. Allgemeines Wohngebiet) nach §§ 2 bis 7 BauNVO aufgenommen werden. Ansatz 2: Der Begriff der Ferienwohnung könnte einer bereits bestehenden Nutzungsart (z.B. nicht störender Gewerbebetrieb) zugeordnet werden. Damit würde die in vielen Tourismusorten praktizierte Nachbarschaft von Ferien- und Dauerwohnen auf sichere rechtliche Füße gestellt.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung: Werte für 2016+2017
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 2017 jährlich 76.200 Euro monatlich 6.350 Euro 2016 jährlich 74.400 Euro monatlich 6.200 Euro
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 2017 jährlich 52.200 Euro monatlich 4.350 Euro 2016 jährlich 50.850 Euro monatlich 4.237,50 Euro
Entgeltgrenze gesetzliche Krankenversicherung 2017 jährlich 57.600 Euro 2016 jährlich 56.250 Euro
Künstlersozialabgabe: Zum 1. Januar 2017 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent. Die Künstlersozialabgabe stellt den „Arbeitgeberanteil“ dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Mindestlohn: Ab 1. Januar 2017 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro je Stunde. Die Neuberechnung des Mindestlohns orientiert sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes. Der Mindestlohn betrug bislang 8,50 Euro je Stunde.
Mutterschutzgesetz: Die für den 1. Januar 2017 geplante Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Bezug auf „Nachtarbeit“ tritt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 Kraft, wir werden berichten. Derzeit dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft höchstens bis 22 Uhr und danach nur noch bis 20 Uhr beschäftigt werden. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr soll jedoch künftig möglich sein, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Reformationstag einmalig bundesweiter Feiertag: Anlässlich des Reformationstagsjubläums ist Dienstag, der 31.10.2017 bundesweit einmalig ein Feiertag. An diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Änderungen im zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dieses Gesetz dient zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie. Erleichterungen sieht der Entwurf u.a. in folgenden Punkten vor: Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine, sobald eine Rechnung erstellt wurde bzw. eingegangen ist. Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro. Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 200 Euro.Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 20.000 Euro. Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge. Die Darstellung ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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