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Montag, 31. Mai 2010

Stundenverdienste von Frauen auch 2009 durchschnittlich 23% niedriger als bei Männern

WIESBADEN - Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg der Bruttostundenverdienst weiblicher Beschäftigter in Deutschland im Jahr 2009 verglichen mit dem Vorjahr um 2,7% auf 14,90 Euro. Männer erzielten einen Verdienst von 19,40 Euro (+2,6%). Der Gender Pay Gap, definiert als der prozentuale Unterschied im durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen, lag damit - wie bereits in den vergangenen Jahren - bei 23%.

Auch in Ost- beziehungsweise Westdeutschland erweist sich der Gender Pay Gap als eher stabil. In den neuen Ländern lag der geschlechtsspezifische Lohnunterschied von 2006 bis 2009 bei 6%, mit Ausnahme des Jahres 2008, in dem sich der Wert um einen Prozentpunkt auf 5% verringerte. Im früheren Bundesgebiet veränderte sich der Gender Pay Gap im betrachteten Zeitraum ebenfalls nur wenig: Während in den Jahren 2006 und 2007 Frauen 24% weniger als Männer verdienten, belief sich der Lohnabstand 2008 und 2009 auf 25%.

Ein Grund für die relative Stabilität des Gender Pay Gap besteht darin, dass die ursächlichen Faktoren nur langsamen Veränderungsprozessen unterliegen. Beispielsweise zeigen sich im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang oder auch bezüglich der Qualifikationsstruktur kurzfristig kaum Veränderungen. So bewegte sich zwischen 2006 und 2009 der Anteil der Frauen in leitender Stellung beziehungsweise in herausgehobenen Positionen an allen weiblichen Arbeitnehmern auf etwa konstantem Niveau; bei den Männern sank der entsprechende Anteil um rund einen Prozentpunkt. Ebenfalls um nur einen Prozentpunkt veränderte sich im Betrachtungszeitraum sowohl bei den weiblichen als auch bei den männlichen Arbeitnehmern der Anteil der im Vergleich zu Teilzeitkräften pro Stunde besser bezahlten Vollzeitbeschäftigten.

Bei der Interpretation aller Ergebnisse zum Gender Pay Gap ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Zahlen beziehen sich entsprechend einer EU-einheitlichen Methodik explizit auf den unbereinigten Verdienstunterschied von Männern und Frauen. Das heißt Faktoren, die den Lohnabstand zwischen beiden Geschlechtergruppen zumindest teilweise erklären - wie etwa der Bildungsabschluss oder der Beruf - werden im Rahmen der Berechnungen nicht berücksichtigt. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, einen Gesamtüberblick über geschlechtsspezifische Verdienstunterschiede zu ermöglichen. So wird beispielsweise mithilfe des unbereinigten Gender Pay Gap auch der Teil des Lohnunterschieds erfasst, der auf unterschiedliche Zugangschancen beider Geschlechtergruppen auf bestimmte Tätigkeitsfelder oder Positionen zurückzuführen ist. Derartige Unterschiede können ebenfalls das Ergebnis benachteiligender Strukturen sein. Der unbereinigte Gender Pay Gap geht somit über das Thema "Gleicher Lohn für gleiche !
Arbeit" hinaus.

Weiterführende Informationen zur Berechnung und Definition des Gender Pay Gap finden Sie unter folgendem Link:
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_SDDS/de/earn_grgpg2_esms.htm

Weitere Hintergründe zum Verdienstabstand zwischen Frauen und Männern lassen sich dem gleichnamigen STATmagazin-Beitrag entnehmen.

Eine Tabelle bietet die Online-Fassung dieser Pressemitteilung unter www.destatis.de.

Donnerstag, 15. April 2010

Verstoß gegen Gleichbehandlung?

tja, die antidiskriminierungsstelle der bundesregierung in aller munde, siehe dieses video über eine frau, deren bewerbung mit dem vermerk "ossi" zurückgeschickt wurde.

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Ossi-Klage-abgewiesen-article825618.html

auch ich habe eine mir eine beschwerde eingefangen bei dieser bundes-stelle, ein mann fühlte sich geschlechtlich durch meine geschäftlichen maßnahmen diskriminiert.

Das wiederum weckte mein journalistisches Interesse.
Denn nach § 27 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich jeder, der der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Die Stelle ist dazu eingerichtet worden, auf
unabhängige Weise Personen vor Benachteiligung zu schützen.

Insbesondere hier in Hannover-Mitte könnte ich mich dort eigentlich täglich
beschweren.

Ich befragte nun die Antidiskriminierungsstelle zu folgenden Punkten:

Wie steht es bei den gleichen Löhnen für Frauen bei gleicher Arbeit?

Eine Straße weiter das Bordell: Zutritt nur für
Männer. Einspruchsfähig? Verstoß gegen die Gleichbehandlung?

Vor allem in den christlichen Gottesdiensten ist permanent vom Herrn die
Rede, der Herr ist dein Hirte, Vater, Sohn und Heiliger Geist, usw..
Zwar gibt es schon eine Bibel in gerechter Sprache, aber umgesetzt wird
dies im Gottesdienst nicht.

Besteht hierbei in dieser Form der Gottesanbetung Ihrer Meinung nach
eine Benachteiligung der sexuellen Identität weiblicher Gläubiger?

Hier die Antwort vom heutigen Tag:

Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen folgender Gründe: der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung. Der Schutz erstreckt sich auf unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, aber auch auf Belästigungen, sexuelle Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung.

Die Anwendungsbereiche des Gesetzes sind einerseits das Arbeitsrecht, andererseits das allgemeine Zivilrecht, und dort vor allem Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.

Daraus folgt, dass eine unterschiedliche Entlohnung von Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen kann. Andererseits fallen die von Ihnen erwähnten Äußerungen während Gottesdiensten schon ersichtlich nicht in den Anwendungsbereich des AGG und sind deshalb nicht an den dort geregelten Benachteiligungsverboten zu messen.

Eine Benachteiligung kann unter Umständen auch gerechtfertigt sein:

Nach dem AGG ist eine unterschiedliche Behandlung bestimmter Personen und Personengruppen u. a. dann zulässig, wenn durch diese Maßnahme bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art für die besonders geschützten Personen ausgeglichen oder verhindert werden sollen (vgl. § 5 AGG).
Neben positiven Maßnahmen kommt auch eine Rechtfertigung einer Benachteiligung in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 AGG). Ausdrücklich nennt das Gesetz hier das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit. Erfasst werden aber auch zielgruppenorientierte Verkaufsfördermaßnahmen oder Angebote, die die Ansprache bestimmter Kundenkreise bezwecken sollen.

Dienstag, 11. August 2009

die tägliche hölle

eben kommt der hermes-bote, der in der nachbarschaft wohnt.
ich bin nicht freundlich, weil ich mir diese energie für den macho sparen kann, obwohl ich grund zur freude habe, da meine Basil-Taschen fürs Fahrrad ankommen.
er meckert: der herr von der city-zeitung mit dem hund wollte soeben das paket nicht annehmen und meint den nachbarn, der meinen hund gerade ausführt wie jeden morgen.
ich schreie den boten an: ich bin die city-zeitung.
er fragt beleidigt, warum ich so schreie.
blöde frage, wer würde nicht schreien, wenn er nach 40 jahren arbeit als durchlauferhitzer für unsummen von geld immer noch nicht anerkannt, nicht einmal wahrgenommen wird.
ich brülle ihn jetzt undamenhaft an: weil ich Sie nicht abkann.
und muss nun um meine unversehrtheit und die meines hauses fürchten.
endlich entschließt er sich männlich, größe zu demonstrieren und zieht locker pfeifend vondannen.
heide simonis haben sie solange gegen die wand geklatscht, bis sie mus war. ich bin auch nicht mehr weit davon entfernt, denn dieser bote ist nur ein fall von tausenden täglicher diskriminierung, die mir widerfährt.
es ist nicht lustig, eine selbstständige frau zu sein, ganz und gar nicht. es ist die hölle.