Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Auszug Rede der Niedersächsischen Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann „Entschließung des Bundesrates: Betriebsratswahlen besser schützen – Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“:
Der Erfolg der Bundesrepublik Deutschland beruht nicht auf der Leistung einiger weniger. Er beruht auf der Leistung der vielen – der Millionen von Menschen, die jeden Morgen früh aufstehen, die fleißig sind und die zum Wohle des großen Ganzen beitragen. Dabei hat sich über die ganze Nachkriegsgeschichte hinweg gezeigt, dass Deutschland immer dann am erfolgreichsten ist, wenn stabile Verhältnisse herrschen. Wenn die Machtverhältnisse im Gleichgewicht sind. Wenn nicht einige wenige entscheiden, sondern wenn die, die es betrifft, über ihre eigenen Angelegenheiten mitentscheiden können – weil es in der Regel dem Erfolg des Ganzen dient, wenn unterschiedliche Perspektiven eingebracht werden und am Ende alle an einem Strang ziehen, anstatt gegeneinander zu arbeiten.
Unser staatliches Gleichgewicht basiert also zumindest auch darauf, dass sich Menschen auf Augenhöhe begegnen. Das gilt sowohl im Verhältnis des Staates zu seinen Bürgerinnen und Bürgern als auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
In Deutschland sind wir darum zu Recht stolz auf unser funktionierendes System der Sozialpartnerschaft – das zentrale Element des deutschen Wirtschaftssystems. Ein wesentliches Element dessen ist die betriebliche Mitbestimmung. Eine Studie, die das BMAS in Auftrag gegeben hat, zeigt sehr deutlich, dass das Bestehen eines Betriebsrats in einem Unternehmen in der Regel zu besseren Arbeitsbedingungen und einer höheren Zufriedenheit der Beschäftigten beiträgt.
Die Studie zeigt darüber hinaus, dass die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern und Betriebsräten in der Praxis überwiegend kooperativ verläuft. Im Idealfall profitieren also nicht nur die Beschäftigten selbst vom Bestehen von Mitbestimmungsgremien, sondern das gesamte Unternehmen. Diese Mitbestimmung ist dem Land etwas wert – und zwar so viel, dass völlig zu Recht § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes die Verhinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen ebenso wie die Behinderung der Betriebsratsarbeit unter Strafe stellt. Damit wird deutlich: Die Gründung von Betriebsräten, freie Wahlen und eine ungehinderte Arbeit der Betriebsverfassungsorgane sind gesetzlich gewollt – die demokratische Teilhabe im Betrieb wird damit rechtlich abgesichert.Die Vorschrift greift allerdings zu kurz. Denn derzeit ist § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes ein absolutes Antragsdelikt. Das heißt, dass die Tat nur verfolgt werden kann, wenn bestimmte, im Gesetz genannte Berechtigte einen Strafantrag stellen.
Antragsberechtigt sind auf Arbeitnehmerseite aber nur ein bereits bestehender Betriebsrat oder eine vergleichbare Vertretung, der Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Wenn also in einem Unternehmen keine Gewerkschaft vertreten ist und erstmalig ein Betriebsrat gewählt werden soll und schon die Einleitung der Wahl behindert wird, dann ist niemand antragsberechtigt. Die Verhinderung von Betriebsratswahlen bleibt in solchen Fällen also – entgegen der ausdrücklichen Zielsetzung des § 119 Betriebsverfassungsgesetz – ungestraft. Das wollen wir ändern. Mit dieser Entschließung wollen wir dafür sorgen, dass § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes künftig als Offizialdelikt ausgestaltet wird.
Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft dann auch von sich aus ermitteln kann – etwa auf Grundlage einer einfachen Strafanzeige oder auch infolge einer Presseberichterstattung.Hiermit setzen wir ein klares Zeichen zugunsten der freien und demokratischen Mitbestimmung in Betrieben. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass die Sozialpartnerschaft wirksam funktioniert – zum Wohle aller.

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen