Mittwoch, 27. September 2017

Ungleichbehandlung städtischer Bühnen durch das Land Niedersachsen ist inakzeptabel

Finanzierung kommunaler Theater: verfassungsrechtlich bedenklich

 

27.09.2017. Bekanntlich sind die Staatstheater des Landes Niedersachsen in Hannover, Braunschweig und Oldenburg deutlich üppiger finanziell ausgestattet als die kommunal getragenen Bühnen in Osnabrück, Celle, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg: Wird das Niedersächsische Staatstheater Hannover mit rund 66 Millionen Euro in 2017 zu 100 Prozent vom Land getragen, so erhalten die Städtischen Bühnen Osnabrück lediglich einen Landeszuschuss in Höhe von etwa 5 Millionen Euro. Den Rest in Höhe von rund 10 Millionen Euro trägt die Stadt Osnabrück. In der Spielzeit 2015/16 haben die drei Staatstheater vom Land mit knapp 96 Millionen Euro mehr als das Vierfache erhalten als alle sechs kommunalen Bühnen zusammen, die lediglich mit knapp 23 Millionen Euro unterstützt worden sind.
„Ich wollte mich mit dieser asymmetrischen Finanzierung nicht mehr abfinden“, sagt Osnabrücks Oberbürgermeister Wolfgang Griesert. „Immer wieder sind wir beim Land abgeblitzt, wenn wir ein stärkeres Engagement gefordert haben.“

 Die Ungleichbehandlung der niedersächsischen Theater hatte Griesert veranlasst, Prof. Dr. Jörn Ipsen, Institut für Kommunalrecht und Verwaltungswissenschaft der Universität Osnabrück, mit einem Gutachten zu beauftragen, in dem er „Rechtsfragen der Förderung kommunaler Theater“ geprüft hat. Unterstützt haben dieses Gutachten Celle, Lüneburg, Hildesheim, Wolfenbüttel, Wolfsburg. 
Argumentative Grundlage des Landes Niedersachsen für die Bevorzugung seiner Bühnen ist die sogenannte „Traditionsklausel“ in Artikel 72 der Niedersächsischen Verfassung: „Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten[…]“
Diesen Artikel wendet Ipsen gegen die Argumentation des Landes: Seiner Auffassung nach komme es bei der Auslegung des Artikel 72 nicht darauf an, ob das Theater „gegenwärtig in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen steht, sondern ob es seinem Ursprung nach den Vorgängerländern zugeordnet werden kann“ Das bedeutet: „Auch Theater, die gegenwärtig in kommunaler Trägerschaft stehen, können ‚überkommene Einrichtungen‘ im Sinne des Art. 72 Abs. 2 NV sein. Andererseits begründet die gegenwärtige Trägerschaft des Landes für ein Theater nicht notwendig die Eigenschaft als ‚überkommene Einrichtung‘[…]“ Ipsen kommt zu dem Ergebnis: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Theaterlandschaft Niedersachsens zu großen Teilen dem Schutz des Art. 72 NV unterfällt.“

 

Wie problematisch die gegenwärtige Förderungspraxis ist, zeigt sich insbesondere am Niedersächsischen Staatstheater Hannover: Das Land  habe sich erst später an der Finanzierung der seit 1921 von der Stadt Hannover getragenen Städtischen Bühnen beteiligt: „Erst 1970 erhielt es den Namen ‚Niedersächsisches Staatstheater‘, woraufhin die Finanzierung durch das Land schrittweise erhöht wurde und im Jahr 1992 100% betrug.“ Insofern ist die Landeshauptstadt „faktisch“ durch das finanzielle Engagement des Landes „entlastet“ (ebd.) worden.

 

Ipsen kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Vollfinanzierung der Staatstheater Hannover GmbH durch die Verfassung nicht rechtfertigen lasse: „Damit liegt am Maßstab des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots eine Ungleichbehandlung der Städte als Träger kommunaler Theater und der Landeshauptstadt Hannover vor. Die Ungleichbehandlung besteht nicht darin, dass die Städte als Träger kommunaler Theater durch Maßnahmen des Landes belastet wären, weil es sich bei dem Betrieb eines Theaters – wie dargestellt – um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt[…] Die Ungleichbehandlung liegt indes darin, dass das Land Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover von einer von ihr über Jahrzehnte wahrgenommenen kulturellen Aufgabe entlastet hat.“ Das hält Ipsen für „verfassungsrechtlich bedenklich“.

 

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