Gericht: Reiseveranstalter konnte sich auf Kontrollen verlassen
Nürnberg
(D-AH/) – Wer im Urlaub erkrankt, weil er im dreckigen Meerwasser
schwimmt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen.
So urteilte das Landgericht Köln (Az. 22 O 204/15).Wie die
telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verbrachte eine fünfköpfige
Familie ihren Urlaub in der Türkei. Noch am ersten Tag badete die
Familie im Mittelmeer. Nach zwei Tagen begann sich der
Gesundheitszustand der Fünf zu verschlechtern. Durchfall und Erbrechen
bestimmten ab sofort den Urlaub der Familie. Auch soll es in der
Hotelumgebung immer wieder nach Fäkalien gestunken haben. Als
der Familienvater nach der Ankunft in Deutschland einen Fernsehbeitrag
über das Urlaubsressort sah, wurde er stutzig: Die örtliche Kläranlage
hatte einen Defekt und das Abwasser wurde ungeklärt in Strandnähe ins
Meer geleitet. Erbost darüber, dass ihn vor Ort niemand auf diesen
Zustand hingewiesen hatte, wollte er nun nachträglich seinen Reisepreis
mindern.
Doch das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite des
Reiseveranstalters. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines
jeden Reisenden, im Urlaub zu erkranken. Gerade in südlichen Ländern
seien zur Urlaubszeit Durchfallerkrankungen üblich. Dem
Reiseveranstalter könne kein Versäumnis vorgeworfen werden. „Es handelt
sich hier um einen bekannten Badeort und der Reiseveranstalter darf sich
darauf verlassen, dass die Qualität des Wassers dort laufend geprüft
wird“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch,
dass im Hotel unhygienische Zustände herrschten, könne nicht belegt
werden. Zwar waren 38 Urlauber des Hotels erkrankt, angesichts einer
Gesamtzahl von 691 Gästen sei das aber vernachlässigbar, so das Gericht.
Der Reiseveranstalter ist somit aus dem Schneider.
Dies ist eine Presseinformation, kopiert und eingefügt
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