Der 5G-Netzausausbau ist dadurch geprägt, dass nicht nur neue Funkmasten bzw. die Erweiterung bestehender Funkmasten benötigt werden, sondern insbesondere vermehrt kleinere Netzstrukturen aufgebaut werden müssen. Eine Schlüsseltechnik des 5G-Ausbaus sind kleine Funkstationen mit geringerer Sendeleistung und kürzeren Reichweiten als klassische Mobilfunkstationen, sogenannte Smart Cells. Allerdings gibt es für größeren Bedarf auch stärkere Sendeleistungen.
Grundsätzlich fallen Mobilfunkanlagen als bauliche Anlagen unter § 2 Abs. 1 der Landesbauordnungen. In den allermeisten Landesbauordnungen ist eine Baugenehmigung nur dann erforderlich, wenn die Anlage eine Höhe von 10 Metern überschreitet. Für Smart Cells bedarf es daher keiner
Baugenehmigung.
Ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage eines Dritten, der nicht Adressat der Baugenehmigung ist, ist nur dann zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Dritte muss zum einen Nachbar sein, zum anderen bedarf es der Verletzung einer drittschützenden Vorschrift.
Im Bereich von Mobilfunkanlagen kommen drittschützende Normen im Baurecht und vor allem im Immissionsschutzrecht in Betracht. Ip
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